Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Umfang unserer Leistungen ist das Aufstellen zum Füllen, sowie der Abtransport der von den Kunden befüllten Container.
  2. Von uns genannte Termine sind nur Zirka-Termine und somit freibleibend. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen uns wegen Verzögerung unserer Leistungen zu erheben.
  3. Eventuelle Beschädigungen durch unsere Container bzw. LKW müssen bei uns innerhalb von 5 Tagen nach Durchführung der betreffenden Leistung angemeldet werden, ansonsten sie verfallen sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Berufung auf derartige Ansprüche, Zahlungen ganz oder
    teilweise zurückzubehalten oder diese anzurechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe zu verrechnen.
  4. Wir stellen unseren Kunden die Container je nach Vereinbarung für Bauschutt, Sperrmüll oder Sonderabfall mietweise auf die Dauer bis zu 1 Woche
    zur Verfügung, danach ist eine Wochenmiete pro angefangene Woche zu entrichten. Ausgenommen sind gesonderte Vereinbarungen.
  5. Bauschutt (Erde, Schotter, Ziegel, Mörtel etc.) darf nicht mit Müll (Papier, Plastik Holz etc.) vermischt sein. Bauschutt mit Müll vermischt gilt als Müll.
    Die jeweilig gefüllten Container werden zum jeweils gültigen Tarif nach Gewicht verrechnet.
  6. Bei Bauschutt, Gewerbe- und Industriemüll darf kein Sonderabfall gemäß Ö-Norm S 2100 und S 2101 eingebracht werden. Sollte der Container mit Sondermüll befüllt werden, wird nach den jeweiligen Tarifsätzen nach Ö-Norm S 2100 und S 2101 die Entsorgung verrechnet.
  7. Es ist Sache des Kunden, den Aufstellort genau zu bezeichnen und diesen Ort dem Containerfahrer anzuweisen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass
    ein entsprechender Raum vor dem Container frei bleibt, damit die Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Abholfahrten, die
    aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse nicht durchgeführt werden können, werden dem Kunden in Regiestunden zum jeweiligen Firmentarif verrechnet.
  8. Es ist Sache des Kunden, eine entsprechende Bewilligung des Grundeigentümers vor Aufstellung des Containers einzuholen. Insbesondere ist bei der Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligung der zuständigen Behörde durch den Kunden auf seine Kosten einzuholen.
  9. Bei Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dies nach den entsprechenden Gesetzen und behördlichen Vorschriften durch den Kunden zu sichern.
  10. Sämtliche Zahlungen haben spesenfrei und auf das von uns genannte Konto zu erfolgen.
  11. Mit Aufstellung des Containers, sowie bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen
    als angenommen.
  12. Gerichtsstand für alle sich aus unseren Leistungen und Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Voitsberg.